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   BGH, 05.05.2020 - EnVR 59/19   

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https://dejure.org/2020,18742
BGH, 05.05.2020 - EnVR 59/19 (https://dejure.org/2020,18742)
BGH, Entscheidung vom 05.05.2020 - EnVR 59/19 (https://dejure.org/2020,18742)
BGH, Entscheidung vom 05. Mai 2020 - EnVR 59/19 (https://dejure.org/2020,18742)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 10a ARegV, § 10a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ARegV, § ... 34 ARegV, § 34 Abs. 4 Satz 2 ARegV, § 34 Abs. 5 ARegV, § 10a Abs. 1 Satz 2 ARegV, § 10a Abs. 5, Abs. 6 ARegV, § 252 HGB, § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, § 34 Abs. 6 Satz 1 ARegV, § 4 Abs. 4 Satz 2 ARegV, § 10a Abs. 1 Satz 3 ARegV, § 10a Abs. 2 Satz 1 ARegV, § 10a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ARegV, § 6 Abs. 1 ARegV, § 10a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ARegV, § 10a Abs. 3 bis 8 ARegV, § 10a Abs. 3 ARegV, § 6 Abs. 4 GasNEV, § 6 Abs. 5 Satz 1 GasNEV, § 10a Abs. 4, 5 ARegV, § 7 Abs. 1 Satz 4 GasNEV, § 6 Abs. 3 ARegV, § 10 ARegV, § 23 ARegV, § 34 Abs. 7 Satz 1 ARegV, § 6 Abs. 3 Satz 1 und 3 ARegV, § 34 Abs. 5 Satz 1 ARegV, § 34 Abs. 4 ARegV, § 25 ARegV, § 11 Abs. 1 Satz 1 EnWG, § 21a Abs. 4 Satz 5 EnWG, § 21 Abs. 2 EnWG, § 1 Abs. 1 EnWG, § 33 Anreizregulierungsverordnung, § 10 Abs. 2 Satz 2 ARegV, Satz 2 ARegV, § 34 Abs. 6 ARegV, § 34 Abs. 7, Abs. 5 Satz 2 und 3 ARegV, § 10a Abs. 7 Satz 2 ARegV, § 7 Abs. 6 GasNEV, § 6 Abs. 1 Satz 1 ARegV, Abschnitt 1 der Gasnetzentgeltverordnung, § 7 GasNEV, § 7 Abs. 6 Satz 1 und 2 GasNEV, § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 ARegV, § 6 Abs. 3 Satz 1 ARegV, Anlage 2a Abs. 3 ARegV, § 6 Abs. 1, 2 ARegV, Anlage 2a Abs. 4 Nr. 9 ARegV, § 10a Abs. 7 Satz 2 und 3 ARegV, § 10a Abs. 2 ARegV, § 4 Abs. 5a GasNEV, § 10a Abs. 5 ARegV, § 6 Abs. 3, § 4 Abs. 5, 5a GasNEV, § 4 Abs. 5 GasNEV, § 4 Abs. 5a Satz 4 GasNEV, § 4 Abs. 5a Satz 2 und 3 GasNEV, § 4 Absatz 5, 5a der Stromnetzentgeltverordnung, 5a der Gasnetzentgeltverordnung, § 10a Abs. 6 ARegV, § 10a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 ARegV, § 7 Abs. 2 Satz 2 GasNEV, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GasNEV, § 9 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 GasNEV, § 10a Abs. 6 Satz 1 ARegV, § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 GasNEV, § 6 Abs. 5 Satz 3 und 4 GasNEV, § 6 Abs. 5 Satz 4 GasNEV, § 9 Abs. 2 GasNEV, § 7 Abs. 1 Nr. 3 GasNEV, § 7 Abs. 2 GasNEV, § 90 EnWG, § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG, § 3 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Rechtsstreit um einen Kapitalkostenaufschlag für den Betrieb eines Gasverteilernetzwerks ; Kapitalkosten für bei einem konzernverbundenen Dienstleister aktivierte Anlagegüter

  • rewis.io

    Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze - Kapitalkostenaufschlag I

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ARegV § 10a
    Rechtsstreit um einen Kapitalkostenaufschlag für den Betrieb eines Gasverteilernetzwerks; Kapitalkosten für bei einem konzernverbundenen Dienstleister aktivierte Anlagegüter

  • datenbank.nwb.de

    Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze - Kapitalkostenaufschlag I

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zu den Voraussetzungen eines Kapitalkostenaufschlags auf die Erlösobergrenze des Jahres 2018 nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 10a ARegV

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2021, 88
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 10.11.2015 - EnVR 42/14

    Energiewirtschaftsrechtliches Verwaltungsverfahren gegen die Festlegung der

    Auszug aus BGH, 05.05.2020 - EnVR 59/19
    bb) Wie der Senat für § 7 Abs. 1 Satz 4 GasNEV entschieden hat (BGH, Beschluss vom 10. November 2015 - EnVR 42/14, RdE 2016, 67 Rn. 9 ff. - Energieversorgung Marienberg GmbH; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 14. August 2008 - KVR 39/07, RdE 2008, 323 Rn. 36 f. - Vattenfall und vom 10. November 2015 - EnVR 26/14, RdE 2016, 70 Rn. 25 f. - Stadtwerke Freudenstadt II), besteht bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die Eigenkapitalverzinsung keine Bindung an die Werte in der Handelsbilanz und den Grundsatz der Identität von Jahresend- und Jahresanfangsbilanz, mag auch der Wortlaut der Norm nahelegen, dass eine Vermögensposition, die erst im Laufe des Jahres zufließt, nicht in den Jahresanfangsbestand einer Bilanz aufzunehmen ist.

    Dieser Grundsatz kann zwar bei gesetzlichen Sonderregelungen unter Umständen nicht in vollem Umfang durchgeführt werden (BGH, RdE 2016, 67 Rn. 34 - Energieversorgung Marienberg GmbH); es besteht jedoch kein Anlass, den Gleichlauf ohne sachlichen Anlass zu durchbrechen, wenn ihn das Gesetz zulässt.

    In Kauf zu nehmen ist, dass es je nach konkretem Anschaffungszeitpunkt im Jahr der Anschaffung zu gewissen Unter- oder Überkompensationen kommen kann, und dass ein völliger Gleichlauf von Aktiva und Passiva infolge des (durch den Verordnungsgeber angeordneten) fiktiven Zugangszeitpunkts nicht möglich ist (vgl. (BGH, RdE 2016, 67 Rn. 24 ff. - Energieversorgung Marienberg GmbH).

  • BGH, 14.08.2008 - KVR 39/07

    Vattenfall

    Auszug aus BGH, 05.05.2020 - EnVR 59/19
    bb) Wie der Senat für § 7 Abs. 1 Satz 4 GasNEV entschieden hat (BGH, Beschluss vom 10. November 2015 - EnVR 42/14, RdE 2016, 67 Rn. 9 ff. - Energieversorgung Marienberg GmbH; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 14. August 2008 - KVR 39/07, RdE 2008, 323 Rn. 36 f. - Vattenfall und vom 10. November 2015 - EnVR 26/14, RdE 2016, 70 Rn. 25 f. - Stadtwerke Freudenstadt II), besteht bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die Eigenkapitalverzinsung keine Bindung an die Werte in der Handelsbilanz und den Grundsatz der Identität von Jahresend- und Jahresanfangsbilanz, mag auch der Wortlaut der Norm nahelegen, dass eine Vermögensposition, die erst im Laufe des Jahres zufließt, nicht in den Jahresanfangsbestand einer Bilanz aufzunehmen ist.
  • BGH, 17.10.2017 - EnVR 23/16

    SW Kiel Netz GmbH - Festsetzung der Erlösobergrenzen für die zweite

    Auszug aus BGH, 05.05.2020 - EnVR 59/19
    Dies stellt lediglich eine punktuelle Korrektur dar und berührt nicht die grundsätzlich getrennte Betrachtung der Vermögenssphären von Netzeigentümer und Netzbetreiber (BGH, Beschlüsse vom 25. April 2017 - EnVR 57/15, RdE 2017, 340 Rn. 45 - SWL Verteilungsnetzgesellschaft mbH, und vom 17. Oktober 2017 - EnVR 23/16, RdE 2018, 77 Rn. 37 - SW Kiel Netz GmbH).
  • BGH, 09.07.2019 - EnVR 41/18

    Eigenkapitalzinssatz für Gas- und Elektrizitätsnetze

    Auszug aus BGH, 05.05.2020 - EnVR 59/19
    c) Die Eigenkapitalzinssätze für die dritte Regulierungsperiode sind von der Bundesnetzagentur fehlerfrei festgesetzt worden (BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2019 - EnVR 52/18, RdE 2019, 456 - Eigenkapitalzinssatz II, und EnVR 41/18, ZNER 2019, 431; Beschluss vom 3. März 2020 - EnVR 26/18, juris - Eigenkapitalzinssatz III; Beschlüsse vom 3. März 2020 - EnVR 27/18, 34/18, 36/18 und 56/18, jeweils juris).
  • BGH, 09.07.2019 - EnVR 52/18

    Eigenkapitalzinssatz für Gas- und Elektrizitätsnetze

    Auszug aus BGH, 05.05.2020 - EnVR 59/19
    c) Die Eigenkapitalzinssätze für die dritte Regulierungsperiode sind von der Bundesnetzagentur fehlerfrei festgesetzt worden (BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2019 - EnVR 52/18, RdE 2019, 456 - Eigenkapitalzinssatz II, und EnVR 41/18, ZNER 2019, 431; Beschluss vom 3. März 2020 - EnVR 26/18, juris - Eigenkapitalzinssatz III; Beschlüsse vom 3. März 2020 - EnVR 27/18, 34/18, 36/18 und 56/18, jeweils juris).
  • BGH, 25.04.2017 - EnVR 57/15

    SWL Verteilungsnetzgesellschaft mbH - Festsetzung der Erlösobergrenzen im

    Auszug aus BGH, 05.05.2020 - EnVR 59/19
    Dies stellt lediglich eine punktuelle Korrektur dar und berührt nicht die grundsätzlich getrennte Betrachtung der Vermögenssphären von Netzeigentümer und Netzbetreiber (BGH, Beschlüsse vom 25. April 2017 - EnVR 57/15, RdE 2017, 340 Rn. 45 - SWL Verteilungsnetzgesellschaft mbH, und vom 17. Oktober 2017 - EnVR 23/16, RdE 2018, 77 Rn. 37 - SW Kiel Netz GmbH).
  • BGH, 03.03.2020 - EnVR 26/18

    Rechtsfehlerfreie Festlegung des Eigenkapitalzinssatzes zur Bestimmung der

    Auszug aus BGH, 05.05.2020 - EnVR 59/19
    c) Die Eigenkapitalzinssätze für die dritte Regulierungsperiode sind von der Bundesnetzagentur fehlerfrei festgesetzt worden (BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2019 - EnVR 52/18, RdE 2019, 456 - Eigenkapitalzinssatz II, und EnVR 41/18, ZNER 2019, 431; Beschluss vom 3. März 2020 - EnVR 26/18, juris - Eigenkapitalzinssatz III; Beschlüsse vom 3. März 2020 - EnVR 27/18, 34/18, 36/18 und 56/18, jeweils juris).
  • BGH, 10.11.2015 - EnVR 26/14

    Verfahren der Landesregulierungsbehörde über die Festlegung von

    Auszug aus BGH, 05.05.2020 - EnVR 59/19
    bb) Wie der Senat für § 7 Abs. 1 Satz 4 GasNEV entschieden hat (BGH, Beschluss vom 10. November 2015 - EnVR 42/14, RdE 2016, 67 Rn. 9 ff. - Energieversorgung Marienberg GmbH; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 14. August 2008 - KVR 39/07, RdE 2008, 323 Rn. 36 f. - Vattenfall und vom 10. November 2015 - EnVR 26/14, RdE 2016, 70 Rn. 25 f. - Stadtwerke Freudenstadt II), besteht bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die Eigenkapitalverzinsung keine Bindung an die Werte in der Handelsbilanz und den Grundsatz der Identität von Jahresend- und Jahresanfangsbilanz, mag auch der Wortlaut der Norm nahelegen, dass eine Vermögensposition, die erst im Laufe des Jahres zufließt, nicht in den Jahresanfangsbestand einer Bilanz aufzunehmen ist.
  • BGH, 10.11.2015 - EnVR 43/14

    Bildung des Mittelwerts zwischen Jahresanfangs- und Jahresendbestand gem. § 7

    Auszug aus BGH, 05.05.2020 - EnVR 59/19
    cc) Dem Verordnungsgeber war bekannt, dass Neuanlagevermögen bei der Ermittlung der Verzinsungsbasis für die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung im Rahmen der Bestimmung der Erlösobergrenze mit kalkulatorischen Restwerten zu bewerten ist (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GasNEV), dass hierfür jeweils der Mittelwert aus Jahresanfangs- und Jahresendbestand anzusetzen ist (§ 7 Abs. 1 Satz 4 GasNEV) und dass der Senat (BGH, Beschluss vom 10. November 2015 - EnVR 43/14, juris Rn. 23, 24, 29) und ihm folgend die Praxis das Jahresanfangsvermögen bei unterjährigem Zufluss mit dem vollen Wert ansetzt.
  • BGH, 23.06.2009 - EnVR 76/07

    Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungen, des ansetzbaren Umlaufvermögens,

    Auszug aus BGH, 05.05.2020 - EnVR 59/19
    (3) Diese Auslegung steht im Einklang mit dem Grundsatz, Aktiva und Passiva gleich zu behandeln (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2009 - EnVR 76/07, juris Rn. 13).
  • BGH, 03.03.2020 - EnVR 27/18

    Festsetzung des Eigenkapitalzinssatzes zur Bestimmung der Erlösobergrenze für die

  • BGH, 14.07.2015 - EnVR 6/14

    Energiewirtschaftsrechtliches Genehmigungsverfahren für ein Investitionsbudget

  • OLG Düsseldorf, 12.05.2021 - 3 Kart 837/19

    Die standardisierte Vorgehensweise der Bundesnetzagentur war geeignet, eine

    In Weiterführung dieser Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof auch für den Kapitalkostenaufschlag und die hier bei der Bestimmung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung gemäß § 10a Abs. 2 S. 6 ARegV zu berücksichtigenden Baukostenzuschüsse und Netzanschlusskostenbeiträge im Rahmen der Mittelwertbildung den Ansatz des vollen Wertes im Jahresanfangsbestand bestätigt (BGH, Beschluss v. 05.05.2020, EnVR 59/19).

    Diese bewusste Parallelität legt ein identisches Verständnis des Begriffs des Jahresanfangsbestands nahe (BGH, Beschluss v. 05.05.2020, EnVR 59/19, Rn. 75, juris).

    Mit dieser Auslegung wird zudem ein grundsätzlich gewollter Gleichlauf bei der Behandlung von Aktiva und Passiva herbeigeführt (BGH, Beschluss v. 05.05.2020, EnVR 59/19, Rn. 76, mit Verweis auf BGH, Beschluss v. 23.06.2009, EnVR 76/07, Rn. 13, juris).

    Auch wenn die Auflösungsdauer der Zuschüsse und die Abschreibungszeiten der Anlagegüter nicht deckungsgleich sind, ändert dies nichts daran, dass der Verordnungsgeber die Bewertung des Anlagevermögens und die Gegenrechnung von Zuschüssen bei der Ermittlung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsungsbasis für das Ausgangsniveau im Basisjahr verknüpft hat (BGH, Beschluss v. 05.05.2020, EnVR 59/19, Rn. 76, juris).

    Für die Auflösung von Zuschüssen gilt nichts anderes (BGH, Beschluss v. 05.05.2020, EnVR 59/19, Rn. 81, juris).

  • OLG Düsseldorf, 06.03.2024 - 3 Kart 87/23
    Allein mittels einer kostenscharfen Refinanzierung werde gewährleistet, dass die regulatorischen Vorgaben keinen rechtswidrigen Eingriff in die geschützten Rechtspositionen der Netzbetreiber darstellten (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2020 - EnVR 59/19).

    Die in berechtigtem Vertrauen auf diese Rechtslage oder aufgrund der genannten gesetzlichen Verpflichtungen getätigten Investitionen dürften angemessen zu berücksichtigen sein, wenn der Gesetzgeber nunmehr auf eine Reduktion bzw. Beendigung des Erdgasverbrauchs hinwirkt und so eine Einstellung des Netzbetriebs (mit-) veranlasst (siehe BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11, 1 BvR 321/12, 1 BvR 1456/12, ZUR 2017, 161 Rn. 372 [zum sogenannten Atomausstieg] sowie BGH, Beschluss vom 5. Mai 2020 - EnVR 59/19, WM 2021, 88 Rn. 27 [kein rechtlich relevanter "Eingriff in geschützte Investitionen ..., solange gewährleistet ist, dass die Netzbetreiber - bei einer typisierenden Gesamtbetrachtung - ihre Kosten refinanzieren können und das eingesetzte Kapital angemessen verzinst wird"]).

  • OLG Düsseldorf, 30.06.2021 - 3 Kart 15/20

    Anfechtungsbeschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur Zuordnung

    Nach der der Verordnungsänderung zugrundeliegenden Begründung der Empfehlung des Wirtschaftsausschusses (BR-Drs. 296/1/16; vgl. auch BGH, Beschluss vom 05.05.2020, EnVR 59/19 Rn. 56, juris) hat der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes nicht notwendigerweise ein Interesse daran, die mit dem Netzbetrieb verbundenen und auszulagernden Aufgaben zu angemessenen Rechnungsbeträgen auf den Dienstleister zu übertragen, und es besteht das Risiko des Abschlusses von Dienstleistungsverträgen zu überteuerten Preisen, um dem mit dem Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes gesellschaftsrechtlich verbundenen Dienstleister die Zahlung überhöhter Rechnungsbeträge auf Kosten des Netznutzer zukommen zu lassen.
  • BGH, 07.12.2021 - EnVR 6/21

    Kapitalkostenaufschlag - Anreizregulierung: Berücksichtigung der Kapitalkosten

    (a) Mit der Regelung des § 34 Abs. 5 Satz 1 ARegV aF sollte vermieden werden, dass die den Kapitalkosten zugrundeliegenden Restwerte der schützenswerten Investitionen der Netzbetreiber aus den ersten beiden Regulierungsperioden im Rahmen der fortgeführten Kapitalkosten durch die jährlichen Abschreibungen weiter reduziert werden, bevor die Verteilernetzbetreiber durch den - erst ab dem ersten Jahr der Regulierungsperiode greifenden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2020 - EnVR 59/19, RdE 2020, 404 Rn. 10 ff. - Kapitalkostenaufschlag I) - Kapitalkostenaufschlag für den Systemwechsel vom Budgetprinzip zum Kapitalkostenabgleich sicher kompensiert wären.
  • OLG Düsseldorf, 28.04.2021 - 3 Kart 83/20

    Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur; Zuordnung von

    Nach der der Verordnungsänderung zugrundeliegenden Begründung der Empfehlung des Wirtschaftsausschusses (BR-Drs. 296/1/16; vgl. auch BGH, Beschluss vom 05.05.2020, EnVR 59/19 Rn. 56, juris) hat der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes nicht notwendigerweise ein Interesse daran, die mit dem Netzbetrieb verbundenen und auszulagernden Aufgaben zu angemessenen Rechnungsbeträgen auf den Dienstleister zu übertragen, und es besteht das Risiko des Abschlusses von Dienstleistungsverträgen zu überteuerten Preisen, um dem mit dem Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes gesellschaftsrechtlich verbundenen Dienstleister die Zahlung überhöhter Rechnungsbeträge auf Kosten des Netznutzer zukommen zu lassen.
  • OLG Düsseldorf, 28.04.2021 - 3 Kart 132/20

    Die in Tenorziffer 3. der Festlegung der Bundesnetzagentur zu Vorgaben von

    Nach der der Verordnungsänderung zugrundeliegenden Begründung der Empfehlung des Wirtschaftsausschusses (BR-Drs. 296/1/16; vgl. auch BGH, Beschluss vom 05.05.2020, EnVR 59/19 Rn. 56, juris) hat der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes nicht notwendigerweise ein Interesse daran, die mit dem Netzbetrieb verbundenen und auszulagernden Aufgaben zu angemessenen Rechnungsbeträgen auf den Dienstleister zu übertragen, und es besteht das Risiko des Abschlusses von Dienstleistungsverträgen zu überteuerten Preisen, um dem mit dem Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes gesellschaftsrechtlich verbundenen Dienstleister die Zahlung überhöhter Rechnungsbeträge auf Kosten des Netznutzer zukommen zu lassen.
  • OLG Düsseldorf, 12.05.2022 - 5 Kart 6/21

    Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur; Betrieb von

    Bedenken, die in der Verordnungsänderung vorgenommene redaktionelle Klarstellung ergänzend im Rahmen der Auslegung zu berücksichtigen, bestehen nicht (vgl. BGH, Beschlüsse v. 14.08.2008 - KVR 39/07 Rn. 52 f., RdE 2008, 323 ff. "Vattenfall" (doppelte Deckelung); v. 3.03.2009 - EnVR 79/07 Rn. 7 ff. aaO (betriebsnotwendiges Umlaufvermögen); v. 18.10.2011 - EnVR 13/10 Rn. 18 ff., RdE 2012, 389 ff. "PVU Energienetze GmbH" (keine Anwendung § 25 ARegV im vereinfachten Verfahren nach § 24 ARegV); v. 31.01.2012 - EnVR 10/10 Rn. 12, juris und EnVR 31/10 Rn. 22, RdE 2012, 2009 ff. "Stadtwerke Freudenstadt I" (§ 9 Abs. 2 ARegV, Wörter "vom gesamtwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritt" fehlen); zum Eigenkapitalzinssatz bei der Ermittlung des Kapitalkostenaufschlags für die dritte Regulierungsperiode Gas Senat, Beschluss v. 7.03.2019 - VI-5 Kart 49/18 (V) Rn. 59, RdE 2019, 305 ff.; ebenso OLG Düsseldorf, 3. Kartellsenat, Beschluss v. 12.06.2019 - VI-3 Kart 165/17 (V) Rn. 145 ff., 149, nachgehend bestätigt durch BGH, Beschluss v. 5.05.2020 - EnVR 59/19 Rn. 42, WM 2021, 88 ff. "Kapitalkostenaufschlag I" sowie OLG Düsseldorf, 3. Kartellsenat, Beschluss v. 7.03.2019 - VI-3 Kart 121/17 (V) Rn. 99 ff., RdE 2019, 292 ff., nachgehend bestätigt durch BGH, Beschluss v. 5.05.2020 - EnVR 26/19 Rn. 33 ff., WM 2020, 2443 ff. "Kapitalkostenaufschlag II").
  • OLG Düsseldorf, 28.04.2021 - 3 Kart 23/20

    Die in Tenorziffer 3. der Festlegung der Bundesnetzagentur zu Vorgaben von

    Nach der der Verordnungsänderung zugrundeliegenden Begründung der Empfehlung des Wirtschaftsausschusses (BR-Drs. 296/1/16, S. 17; vgl. auch BGH, Beschluss vom 05.05.2020, EnVR 59/19 Rn. 56, juris) hat der Betreiber eines Gasversorgungsnetzes nicht notwendigerweise ein Interesse daran, die mit dem Netzbetrieb verbundenen und auszulagernden Aufgaben zu angemessenen Rechnungsbeträgen auf den Dienstleister zu übertragen, und es besteht das Risiko des Abschlusses von Dienstleistungsverträgen zu überteuerten Preisen, um dem mit dem Betreiber des Gasversorgungsnetzes gesellschaftsrechtlich verbundenen Dienstleister die Zahlung überhöhter Rechnungsbeträge auf Kosten des Netznutzer zukommen zu lassen.
  • OLG Düsseldorf, 12.05.2022 - 5 Kart 3/21

    Parallelentscheidung zu OLG Düsseldorf 5 Kart 6/21 (V) v. 12.05.2022

    Bedenken, die in der Verordnungsänderung vorgenommene redaktionelle Klarstellung ergänzend im Rahmen der Auslegung zu berücksichtigen, bestehen nicht (vgl. BGH, Beschlüsse v. 14.08.2008 - KVR 39/07 Rn. 52 f., RdE 2008, 323 ff. "Vattenfall" (doppelte Deckelung); v. 3.03.2009 - EnVR 79/07 Rn. 7 ff. aaO (betriebsnotwendiges Umlaufvermögen); v. 18.10.2011 - EnVR 13/10 Rn. 18 ff., RdE 2012, 389 ff. "PVU Energienetze GmbH" (keine Anwendung § 25 ARegV im vereinfachten Verfahren nach § 24 ARegV); v. 31.01.2012 - EnVR 10/10 Rn. 12, juris und EnVR 31/10 Rn. 22, RdE 2012, 2009 ff. "Stadtwerke Freudenstadt I" (§ 9 Abs. 2 ARegV, Wörter "vom gesamtwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritt" fehlen); zum Eigenkapitalzinssatz bei der Ermittlung des Kapitalkostenaufschlags für die dritte Regulierungsperiode Gas Senat, Beschluss v. 7.03.2019 - VI-5 Kart 49/18 (V) Rn. 59, RdE 2019, 305 ff.; ebenso OLG Düsseldorf, 3. Kartellsenat, Beschluss v. 12.06.2019 - VI-3 Kart 165/17 (V) Rn. 145 ff., 149, nachgehend bestätigt durch BGH, Beschluss v. 5.05.2020 - EnVR 59/19 Rn. 42, WM 2021, 88 ff. "Kapitalkostenaufschlag I" sowie OLG Düsseldorf, 3. Kartellsenat, Beschluss v. 7.03.2019 - VI-3 Kart 121/17 (V) Rn. 99 ff., RdE 2019, 292 ff., nachgehend bestätigt durch BGH, Beschluss v. 5.05.2020 - EnVR 26/19 Rn. 33 ff., WM 2020, 2443 ff. "Kapitalkostenaufschlag II").
  • OLG Düsseldorf, 19.05.2021 - 3 Kart 159/20

    Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur; Aufhebung einer

    Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 12.06.2019 - VI-3 Kart 165/17 [V], Juris Rn. 149; nachgehend BGH, Beschl. v. 05.05.2020 - EnVR 59/19, Juris Rn. 42).
  • OLG Düsseldorf, 10.08.2022 - 3 Kart 103/21

    Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur Keine Abwicklung von den

  • BGH, 05.05.2020 - EnVR 16/19

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